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Vereinsstatuten


Wichtige Infos zum Verein unsere klimazukunft 
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereine
  • Der Verein führt den Namen Unsere KlimaZukunft
  • Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
  • Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Eine Ausweitung der Aktivitäten auf internationale Ebene richtet sich je nach dem Erfolg des Vereinsgedankens.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 1951 ist derzeit nicht beabsichtigt.
Zweck des Vereines
  • Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Öffentlichkeits- und Bewusstseinsarbeit für einen aktiven Klima- und Umweltschutz.
  • Durch verschiedene Veranstaltungen und Aktivitäten soll die Bevölkerung zum Thema Klimawandel sensibilisiert und motiviert werden, selbst aktiv zu werden.
  • Insbesondere bezweckt der Verein:
    a) Förderung von Umweltschutzmaßnahmen: Der Verein konzentrieren sich darauf, Initiativen zur Reduzierung von Umweltauswirkungen zu fördern und Projekte zu unterstützen, die den Umweltschutz in Österreich vorantreiben.
    b) Umweltbewusstsein stärken: Der Verein setzt sich dafür ein, das Umweltbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken, indem er Bildungsinitiativen, Veranstaltungen und Kampagnen durchführt, um die Bedeutung des Klimaschutzes und nachhaltiger Lebensweisen zu vermitteln. c) Gemeinschaftsprojekte: Initiierung von Projekten in Zusammenarbeit mit Gemeinden, Unternehmen und Schulen, um umweltfreundliche Praktiken zu fördern und nachhaltige Gemeinschaften aufzubauen.
    d) Klimaneutralität fördern: Der Verein fördert Programme, die darauf abzielen, Unternehmen und Organisationen bei der Erreichung von Klimaneutralität zu unterstützen.
    e) Jugendbeteiligung: Fokus auf der Einbeziehung der Jugend in Umweltschutzinitiativen durch Bildung, Mentoring und Projekte, um die nächste Generation für Umweltthemen zu sensibilisieren.
    f) Verbindung zu internationalen Initiativen: Der Verein geht Partnerschaften mit internationalen Organisationen ein, um eine breitere Perspektive und Zusammenarbeit bei globalen Umweltfragen zu ermöglichen.
  • Der Verein ist gemeinnützig; es wird jegliches Gewinnstreben ausgeschlossen. Weder Mitglieder noch Nicht-Mitglieder dürfen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erfüllt den Vereinszweck so weit als möglich selbst. Für den Fall, dass dritte Personen den begünstigten Zweck im Auftrag des Vereines, wenn auch nur teilweise, erfüllen, ist dies nur zulässig, wenn diese dritten Personen den Weisungen der Vereinsvorstände unterworfen sind.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und Art der Aufbringung dieser Mittel

Die Mittel zur Erreichung des beabsichtigten Vereinszweck sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Veranstaltungen
c) Werbung und Promotion
d) Spenden und freiwillige Zuwendungen
e) Erbschaften
f) Zinsen und Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen, sofern dadurch die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht wegfällt
g) Erträgnisse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
h) Vorträge, Schulungen sowie organisatorische Maßnahmen
i) Sonstige Zuwendungen

Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit voll beteiligen.
b) Fördernde Mitglieder sind Firmen, Institutionen oder Personen, die den Verein (mindestens einmal jährlich) finanziell oder mit einem Mitgliedsbeitrag unterstützen.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck ernannt werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können physische oder aber auch juristische Personen werden; die Aufnahme ist durch schriftliches Beitrittsansuchen zu beantragen. Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen. Die Aufnahme von Mitgliedern kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der  Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und schließlich durch Ausschluss.
  • Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen. Erfolgt die Austrittsanzeige verspätet, so wird sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung gilt das Datum des Einlangens beim Verein.
  • Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereines und auch wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss kann auch ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied seiner Beitragsverpflichtung trotz zweifacher Aufforderung nicht nachkommt; es liegt im Ermessen des Vorstandes, entweder eine Streichung oder einen Ausschluss bei Verletzung der Beitragspflicht zu verfügen.
  • Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes ruhen. Diese Berufung ist binnen einer unerstreckbaren Frist von einem Monat mittels Einschreibbriefes beim Verein einzubringen. Verspätet eingebrachte Berufungen sind unwirksam. Vom Ausschluss ist das Mitglied mittels Einschreibbriefes in Kenntnis zu setzen.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten.
  • Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  • Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Generalversammlung
  • Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich, tunlichst im ersten Viertel des jeweiligen Jahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % aller Mitglieder oder aber auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung binnen längstens zwei Monaten nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  • Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen; auf diesen Umstand ist auf der Einladung hinzuweisen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können an der Generalversammlung als Gäste teilnehmen. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt Rechte und Pflichten der Mitglieder in den Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter:in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Aufgabenkreis der Generalversammlung

  • Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    b) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
    f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
    g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Präsidenten/der Präsidentin
    b) dem/der ersten Stellvertreter:in der Präsident:in, welche/r auch als Schriftführer:in fungiert
    c) dem/der zweiten Stellvertreter:in des/der Präsident:in
    d) Dem/der Kassier:in
  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  • Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  • Der Vorstand wird vom/von der Präsident:in bzw. bei dessen/deren Verhinderung vom/von der ersten Stellvertreter:in, bei dessen/deren Verhinderung wiederum vom/von der zweiten Stellvertreter:in schriftlich oder mündlich einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt der/die Präsident:in, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die erste Stellvertreter:in, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite Stellvertreter:in.
  • Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird jedoch erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

Aufgabenkreis des Vorstandes 
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
    c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
    d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
    e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
    f) Berufung in den Beirat und die Ernennung des Leiters des Beirates
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  • Der/die Präsident:in und sein/ihre Stellvertreter:in vertreten den Verein – alleinvertretungsbefugt – nach außen.
  • Im Innenverhältnis gilt folgendes:
    a) Der/die Präsident:in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    b) Die Stellvertreterinnen haben den/die Präsident:in bei Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützten. Dem/der ersten Stellvertreter/in obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlungen des Vorstandes. Für den Fall seiner/ihrer Verhinderung hat dies der/die zweite Stellvertreter:in zu tun. Für den Fall der Verhinderung des/der Präsident:in ist der/die erste Stellvertreter:in zur Vornahme sämtlicher Handlungen gemäß Punkt a) wie oben anstelle des/der Präsident:in berechtigt; diesfalls hat der/die zweite Stellvertreter:in die Protokolle zu führen.
    c) Für den Fall der Verhinderung des/der Präsident:in und des/der ersten Stellvertreters/in hat der/die zweite Stellvertreter:in den Vorsitz zu führen und eine/n Schriftführer:in zu bestellen.
    d) Der/die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Die Rechnungsprüfer   
  • Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  • Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte des Vorstands sinngemäß.
Der Beirat
  • Unbeschadet der Rechte und Pflichten der übrigen Vereinsorgane gibt es einen Beirat. Der Beirat umfasst zwischen 6 und 20 Mitglieder und tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag zumindest eines Vorstandmitgliedes oder der Generalversammlung zusammen. Die Berufung in den Beirat und die Ernennung des Leiters/der Leiterin erfolgt durch den Vorstand für die Amtsperiode des Vorstandes. Wiederernennung ist möglich. Auch Nicht-Vereinsmitglieder können in den Beirat berufen werden.
  • Der Beirat steht allen Vereinsorganen beratend zur Seite, er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit des Vereins durch inhaltliche Stellungnahmen zu unterstützen und die Leitlinien des Vereins zu entwickeln. Der Beirat legt zusammen mit dem Vorstand wenigstens einmal jährlich die grundsätzlichen inhaltlichen Tätigkeiten des Vereines fest.
Das Schiedsgericht    

  • In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht, welches möglichst juristische Kenntnisse haben sollte. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen sodann ein weiteres Mitglied (ordentliches oder Ehrenmitglied) zum Vorsitzenden dieses Schiedsgerichtes.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  • Die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren gelten subsidiär.
Auflösung des Vereines
  • Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der qualifizierten Mehrheit von ¾-Mehrheit beschlossen werden; hinsichtlich dieses Auflösungsbeschlusses ist in Abänderung der Bestimmungen des Punktes 8.7 die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller ordentlicher Mitglieder Voraussetzung. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist mangels Beschlussfähigkeit dieser Generalversammlung, vom Vorstand innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten außerordentlichen Generalversammlung durchzuführen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist gemäß § 26 des Vereinsgesetzes verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
  • Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, vom abtretenden Vereinsvorstand einem Verein oder einer sonstigern Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übergeben.

Infos & Kontakt

23.-26. Jänner 2025 
MARX HALLE Wien
 

© 2024

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