Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und Art der Aufbringung dieser Mittel
Die Mittel zur Erreichung des beabsichtigten Vereinszweck sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Veranstaltungen
c) Werbung und Promotion
d) Spenden und freiwillige Zuwendungen
e) Erbschaften
f) Zinsen und Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen, sofern dadurch die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht wegfällt
g) Erträgnisse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
h) Vorträge, Schulungen sowie organisatorische Maßnahmen
i) Sonstige Zuwendungen
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit voll beteiligen.
b) Fördernde Mitglieder sind Firmen, Institutionen oder Personen, die den Verein (mindestens einmal jährlich) finanziell oder mit einem Mitgliedsbeitrag unterstützen.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck ernannt werden.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können physische oder aber auch juristische Personen werden; die Aufnahme ist durch schriftliches Beitrittsansuchen zu beantragen. Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen. Die Aufnahme von Mitgliedern kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und schließlich durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen. Erfolgt die Austrittsanzeige verspätet, so wird sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung gilt das Datum des Einlangens beim Verein.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereines und auch wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss kann auch ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied seiner Beitragsverpflichtung trotz zweifacher Aufforderung nicht nachkommt; es liegt im Ermessen des Vorstandes, entweder eine Streichung oder einen Ausschluss bei Verletzung der Beitragspflicht zu verfügen.
- Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes ruhen. Diese Berufung ist binnen einer unerstreckbaren Frist von einem Monat mittels Einschreibbriefes beim Verein einzubringen. Verspätet eingebrachte Berufungen sind unwirksam. Vom Ausschluss ist das Mitglied mittels Einschreibbriefes in Kenntnis zu setzen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.