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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wichtige Infos zum Unternehmen

1. Ort und Veranstalter 

Die Veranstaltung findet unter dem Namen KlimaZukunft, der Messe für ein klimabewusstes Leben, statt. Veranstalter der KlimaZukunft ist der 

Verein Unsere Klimazukunft
Linzer Straße 418
A-1140 Wien 

kurz Veranstalter genannt. 

Kontakt 

Telefon +43 1 3950899-0
Mail info@meineklimazukunft.com

Veranstaltungsort 

Die Veranstaltung findet in folgender Location statt: 

MARX HALLE
Karl-Farkas-Gasse 19
A - 1030 Wien 

Öffnungszeiten 

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn und die Dauer der Messe abzuändern, ohne dass der Aussteller daraus irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter (z.B. Rücktritt, Schadenersatz) ableiten könnte. 

Der Veranstalter nutzt die Veranstaltungsfläche auf Grund eines Mietvertrages
mit der
HEY-U! Mediagroup
Helmut Qualtinger Gasse 2 Marxbox - Stiege 1
A – 1030 Wien 

2. Anmeldung und Zahlungskonditionen 

Die Anmeldung zur KlimaZukunft als Aussteller erfolgt mit dem Formular Standbuchung. Der Vertrag zwischen Aussteller und Veranstalter kommt mit Übermittlung des ausgefüllten und unterschriebenen - sowie vom Veranstalter bestätigten - Anmeldeformulars zustande. 

Die Preise für Stände sind dem Formular Preisliste zu entnehmen. Zusätzlich gewünschte Extras (Tische, Vitrinen, Messewände etc.) können über das Ausstellerportal bestellt werden. 

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt. Alle Zahlungen erfolgen in Euro auf das Konto des Veranstalters.

Bei Terminüberschreitung des jeweils auf der Rechnung angeführten Zahlungsziels werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe verrechnet. Überweisungsspesen trägt der Aussteller. Die Bezahlung der zur Verrechnung gelangenden Umsatzsteuer ist auch für Aussteller aus dem Ausland verpflichtend. Es gilt das österreichische ABGB samt Nebengesetzen, ausgeschlossen wird UN-Kaufrecht und IPR. 

Nach Anmeldung werden 50% des Gesamtbetrages in Rechnung gestellt, die restlichen 50% sind 12 Wochen vor der Veranstaltung fällig. 

Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das darin verankerte Rücktrittsrecht mit entsprechenden Stornokosten.  

3. Ausstellerpässe 

Je nach Standgröße stehen dem Aussteller eine Anzahl an Ausstellerpässen zur Verfügung. Weitere Pässe werden mit dem Ticketvorverkaufspreis verrechnet. 

Vor Beginn der Standaufbauarbeiten sind die Ausstellerpässe im Messebüro abzuholen und während der gesamten Messe gut sichtbar zu tragen und auf Verlangen der Sicherheitskräfte vorzuweisen. 

4. Standbau 

4.1. Nutzungsbedingungen 

Die benutzten Stände stehen im Eigentum der vom Veranstalter beauftragten Standbaufirma, daher ist jede Bearbeitung und Veränderung an den Standbauelementen untersagt. Dies betrifft insbesondere das Nageln, Schrauben, Schweißen und Kleben sowie das Übermalen und Tapezieren. Eventuell zurückbleibende Klebereste sind vom Aussteller zu entfernen. Der Aussteller haftet für Verlust oder Beschädigung der benutzten Objekte auch durch Dritte mit dem Wiederbeschaffungswert. 

4.2. Stand 

Auf- und Abbau Die genauen Zeiten, sowie die genaue Organisation des Auf- und Abbaus sowie Anlieferung und Abholung, werden dem Aussteller rechtzeitig seitens des Veranstalters bekannt gegeben. Sollten zum Zeitpunkt des Standaufbaus noch offene Forderungen seitens des Veranstalters an den Aussteller bestehen, ist der Veranstalter berechtigt, den Standaufbau bis zur Bezahlung zu untersagen. Es ist ausdrücklich untersagt während der Messeöffnungszeiten Auf- und Abbauten vorzunehmen. Bei Zuwiderhandeln wird ein Betrag von 500,- Euro verrechnet. 

4.3. Belegung des Standes 

Der Aufbau und die Standeinrichtung muss bis 12:00 Uhr des Messevortages erfolgen. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden können, muss der Aussteller dies dem Veranstalter schriftlich mitteilen. Erfolgt bis zu dem oben genannten Termin keine Benachrichtigung und ist die Fläche nicht belegt, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Verständigung und ohne Rückerstattung jeglicher Kosten an den bisherigen Standmieter über die Fläche anderweitig zu verfügen. Der Standaufbau muss am ersten Messetag um 12:00 Uhr beendet sein. Der gemietete Messestand muss während der gesamten Messeöffnungszeiten besetzt sein. Eine Veränderung des zugewiesenen Platzes sowie Veränderungen an den äußeren Wandflächen des Standes sind ohne vorherige Genehmigung seitens des Veranstalters nicht gestattet. 

4.4. Änderung der Größe und Position eines Standes 

Kurzfristige Änderungen des Standortes und / oder der Größe z.B. aufgrund behördlicher Anweisung bleiben vorbehalten. 

4.5. Überschreiten der Aufbauhöhe 

Die Überschreitung der zugelassenen Aufbauhöhe für die Messestände über das Normalmaß von 2,5m durch Überbauten, Beschriftungen und Dekorationen jeder Art bedarf der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Wird die Errichtung eines Überbaus beabsichtigt, sind die entsprechenden Pläne bzw. Statikgutachten - an den Veranstalter bis spätestens 6 Wochen vor Messebeginn zu übermitteln. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, für Aufbauten jeglicher Art über das Normalmaß von 2,5 m Höhe hinaus, die Genehmigung nicht zu erteilen. Die Preise für den Überbau werden nach Laufweite und Höhe ermittelt und nach Vorlage der Pläne und Dokumente mitgeteilt. Bei Verwendung von eigenem Standmaterial sind die österreichischen Vorschriften für Messestände (B1, Brandschutz) einzuhalten und Trennwände zur Abgrenzung von anderen Ständen aufzustellen. Der Aussteller verpflichtet sich, die österreichischen Vorschriften in Gesetzes- oder Verordnungsform sowie polizeiliche und sicherheitsrechtliche Bestimmungen einzuhalten. 

4.6. Gemeinschaftsstände 

Teilen sich mehrere Aussteller einen Stand, übernimmt der Hauptaussteller die Gesamthaftung (betreffend Zahlung, Beschädigungen etc.). Der Hauptaussteller ist verantwortlich für die Weitergabe aller Informationen an seine Mitaussteller. Für jeden Mitaussteller wird eine Pauschale laut gültiger Preisliste verrechnet. Mitaussteller werden im Messemagazin angeführt, erhalten jedoch keine eigene Standbeschriftung.

5. Absagen und Rücktritt 

5.1. Absagen 

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die bereits organisierte Messe in Fällen Höherer Gewalt abzusagen. In diesem Fall werden 50% der, bis zum Tag der Absage, eingelangten Zahlungen, abzüglich der Kosten/Aufwendungen, die den Veranstalter auf Grund von Bestellungen seitens des Ausstellers bereits gehabt hat, rückerstattet. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. 

5.2. Rücktritt durch den Aussteller 

Der Aussteller muss seinen Rücktritt schriftlich erklären und von dem Veranstalter schriftlich bestätigen lassen. Bei Rücktritt bis 3 Monate vor Messebeginn bleiben 50% aller Kosten zur Zahlung fällig. Bei Rücktritt innerhalb 3 Monate vor Messebeginn ist der gesamte Betrag zur Zahlung fällig, jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben, sonstiger Nebenkosten und der allfälligen bereits entstandenen Kosten für bestellte Technik- und Serviceleistungen. Der Aussteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Ausstellungsvertrag mit dem Veranstalter an Dritte abzutreten. Die auch nur teilweise Standweitergabe bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und ist nur gegen Bezahlung einer Mitausstellergebühr zulässig. 

Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühr auch dann zu bezahlen ist, falls es dem Veranstalter gelingt, den Messestand an einen Dritten zu vermieten oder zu verkaufen. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes, welcher über die vereinbarten Stornogebühren hinausgeht, bleibt davon unberührt. Die Fälligkeit der Stornogebühr zzgl. der darüber hinausgehenden Zahlungen richtet sich nach der Stornorechnung.  

6. Verkauf und Verschenken 

Der Aussteller verpflichtet sich, keine illegalen Substanzen jeglicher Art auszustellen, zu verkaufen oder zu verschenken. Bei Zuwiderhandeln wird derjenige / diejenige von der Messe entfernt und trägt sämtliche Kosten für etwaige Folgeschäden. Ein Ersatz der Kosten findet nicht statt. Der Verkauf von Essen und Getränken zum sofortigen Verzehr ist nicht gestattet.

7. Werbung und Musik 

Werbung ist nur im eigenen Standbereich gestattet. Jegliche andere Werbung (Anbringen von Plakaten und Aufklebern, Aufhängen von Fahnen und Ballons, Verteilen von Zeitschriften, Flyern oder sonstigem Werbematerial) ist kostenpflichtig und darf nur nach Genehmigung durch den Veranstalter erfolgen. Sämtliche Werbemittel sind nach Beendigung der Messe zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Reinigung je nach Aufwand in Rechnung gestellt. Das Abspielen von Musik auf eigener Musikanlage ist nicht gestattet. Die Beschallung erfolgt zentral seitens des Veranstalters. 

8. Sicherheit, Haftung, Versicherung 

Die Standmiete enthält keine Versicherung für die in den Messestand eingebrachten Gegenstände, den Messestand und alle sonstigen Messeausrüstungsgegenstände. Wird mit dem Veranstalter oder einem Versicherungsunternehmen eine Versicherung abgeschlossen, gelten die anlässlich des Versicherungsabschlusses gesondert schriftlich getroffenen Bedingungen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, Diebstahl oder Raub von Fahrzeugen, ausgestellten Installationen und Waren. Jeder Aussteller ist für die Beaufsichtigung seines Standes während der Auf- und Abbauzeiten und der Messezeiten selbst verantwortlich. Jeder Aussteller haftet für Schäden an Gegenständen und Personen, die er selbst, seine Mitarbeiter oder Beauftragten dem Veranstalter durch Taten oder Unterlassungen zufügen, und entschädigt den Veranstalter für alle Kosten, Schäden und Interessen, die Dritte vom Veranstalter einfordern auf Grund von Taten oder Unterlassungen des Ausstellers, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten.

9. Bewachung 

Der Veranstalter sorgt während der Messen (inklusive Auf- und Abbauzeiten) für die allgemeine Bewachung der Veranstaltungsflächen, ohne jedoch eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen von Gegenständen zu übernehmen. Für die Überwachung und Beaufsichtigung der Standfläche und des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung. Die Aussteller haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine gesonderte Standbewachung (Diebstahlsbewachung) durchgeführt wird. Zusätzliche Standbewachungen sind vom Aussteller gesondert zu beauftragen und mit der beauftragten Firma direkt zu verrechnen. Jede, vom Aussteller gesondert beauftragte Standbewachung muss, soweit sie während der Öffnungszeiten der Messehallen stattfindet, dem Veranstalter rechtzeitig unter Bekanntgabe der Daten des Bewachungsunternehmens schriftlich bekanntgegeben werden. Der vom Aussteller beauftragte Einsatz von Drittbewachungs-unternehmen zur Bewachung des Standes außerhalb der Öffnungszeiten des Messezentrums bedarf zudem der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter.

10. Reinigung 

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern. Auf Bestellung und Kosten des Ausstellers übernehmen vom Veranstalter zugelassene Reinigungsinstitute die Standreinigung. Verpackungsmaterial und Abfälle, die der Aussteller auf den Gang wirft bzw. auf die Seite legt, werden auf Kosten des Ausstellers entfernt. Die Entsorgung von Sondermüll muss vom Aussteller selbst veranlasst werden.

11. Transport und Parken 

Das Befahren der Messehallen mit Kraftfahrzeugen welcher Art auch immer ist grundsätzlich während der Messeveranstaltung verboten. Bei Spezialtransporten ist zeitgerecht vom Veranstalter eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Ab Aufbauende sind alle Fahrzeuge von den Eingängen, Auffahrten, Feuerwehrzonen und Presseparkplätzen uneingeschränkt zu entfernen. Während der Messe dürfen LKW über 3,5t auf den Parkplätzen nicht abgestellt werden. Jedes Zuwiderhandeln zieht den Besitzstörungsfall nach sich und steht es dem Veranstalter frei, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen zu lassen.

12. Reklamationen 

Bei Reklamationen sind diese sofort dem Veranstalter im Messebüro zu melden.

13. Rauchverbot 

In den Messehallen ist das generelle Rauchverbot zu beachten. Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen gestattet. Der Aussteller haftet auch für die Einhaltung des Rauchverbotes seitens der Besucher auf seiner Standfläche. Sollten Besucher zuwiderhandeln ist dies dem Personal des Veranstalters unverzüglich zu melden. Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die dem Veranstalter durch die Nichteinhaltung des Rauchverbotes entstehen.

14. Hausordnung 

Der Hausordnung der MARX HALLE und des Veranstalters ist Folge zu leisten.

15. Schriftlichkeit, Gewohnheitsrecht 

Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Aus vorausgehenden Veranstaltungen bzw. Verträgen kann der Aussteller Rechte welcher Art auch immer nicht ableiten.

16. Filmen und Fotografieren 

Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Veranstaltungsgelände zu fotografieren und zu filmen und die Bildaufnahmen für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesonders dem Urheberrecht und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dem Aussteller ist es außerhalb seines eigenen Standes nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

17. Zustimmungserklärung gemäß Datenschutz- und Telekommunikationsgesetz 

Der Aussteller stimmt der Verwendung der von ihm im Anmeldeformular bekannt gegebenen Daten zu. Ausstellerdaten dienen dem Zwecke des Marketings für die Veranstaltung. Ein Widerruf ist jederzeit möglich und bewirkt die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten. Der Aussteller ist - gegen jederzeitigen Widerruf - damit einverstanden, in Zukunft vom Messeveranstalter über Messeveranstaltungen per E-Mail oder postalisch informiert zu werden.

18. Sonstiges 

Der Einlass wird Personen unter 10 Jahren nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten gestattet. Das Mitbringen von illegalen Substanzen, Waffen - sowie alle Gegenstände, die für Akte der Gewalttätigkeit verwendet werden können - und Tieren ist verboten. Es finden beim Einlass und innerhalb des Messegeländes Kontrollen statt, die bei Verstoß ein Betretungsverbot beziehungsweise das Entfernen der Person vom Messegelände zur Folge haben. Kostenersatz findet nicht statt.

19. Gerichtsstand 

Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Als Gerichtsstand gilt Wien als vereinbart.

Infos & Kontakt

23.-26. Jänner 2025 
MARX HALLE Wien
 

© 2024

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